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Info & Service

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(Zum Öffnen des Online-Hengstkataloges bitte Titel anklicken.)

Samenbestellung

Unser Team erreichen Sie
montags bis freitags

von 7.00 bis 18.00 Uhr.

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Bitte geben Sie Ihre
Samenbestellung ​
montags bis freitags
bis spätestens
10.00 Uhr auf.

Der Samenversand erfolgt über HippoXpress:

Same Day

Der Samen wird noch am selben Tag im Laufe des Nachmittags geliefert.

Bitte beachten Sie, dass HippoXpress diesen Service nur in Teilen Nordrhein-Westfalens und Niedersachsens anbietet. 

Next Day

Der Samen wird am Folgetag geliefert.

Besamungsstation Assenmacher
Gestüt Burghof
Kreuzstraße 2-4
52391 Vettweiß
Telefon: 0049 151 526 495 12
E-Mail: info@reitponyzucht-assenmacher.de

Sonntags ist kein Samenversand möglich!

Die Abholung des Samens bei uns kann – nach Absprache – an allen
Wochentagen erfolgen. 

AGB
Kontakt
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AGB

der Besamungsstation Assenmacher

Alle Kunden (nachfolgend „Züchter“), die Hengste der Besamungsstation Assenmacher (NWBE-0040)
benutzen, erkennen die nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an und akzeptieren die für diese Zwecke erforderliche Verarbeitung ihrer Daten gemäß des Datenschutzhinweises. Vertragspartner ist die Besamungsstation Assenmacher, Inhaber Silke Assenmacher (nachfolgend „Hengsthalter“).

Die Decksaison beginnt am 01.02., bzw. für die Junghengste ab dem 01.03., und endet am 31.07. eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Hengste, die zum Bundeschampionat gehen, da endet die Saison bereits am 01.07.

Der Samenversand kann erst in Auftrag gegeben werden, wenn der Deckschein bzw. eine Kopie des Abstammungsnachweises beim Hengsthalter vorliegt.

Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar sofort nach Erhalt.

1. Samenbestellungen und -versand

Samenbestellungen können montags bis freitags telefonisch (+49 151 526 495 12), per E-Mail
(info@reitponyzucht-assenmacher.de) oder online über das Samenbestellformular auf der Website
(www.reitponyzucht-assenmacher.de) aufgegeben werden.

Die Samenbestellungen müssen bis spätestens 10.00 Uhr beim Hengsthalter vorliegen.

Bestellungen im Sameday HippoXpress Gebiet müssen am Vortag bis spätestens 18.30 Uhr eingehen. Andernfalls ist ein Versand mit HippoXpress nicht möglich.

An Sonn- und Feiertagen ist kein Versand möglich. Der Samen kann dann aber – nach Absprache - beim Hengsthalter abgeholt werden.

 

Änderungen in Bezug auf die Versandtermine werden in den Sozialen Netzwerken bekannt gegeben.

Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich werden:

  • gewünschter Hengst

  • Art der Besamung (Lieferung o. Besamung beim Hengsthalter)

  • Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Züchters

  • genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Züchter

  • Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie des Abstammungsnachweises)


WICHTIG: Der gelieferte Samen darf nur für die angemeldete Stute verwendet werden!
 

  • Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des besamenden Tierarztes/Verwenders

  • Mitgliedsnummer und Zuchtverband, bei dem die Besamung gemeldet werden soll


Die Kosten für den Samenversand gehen zu Lasten des Züchters. Kosten für Verpackung und Versand werden dem Züchter gesondert in Rechnung gestellt.

Das Transportrisiko des Frischsamens geht ab der Versendung bzw. Abholung vom Hengsthalter auf den Züchter über.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf mehrere Portionen Frischsamen pro Rosse, wird aber nach Möglichkeit getätigt. Die Auslieferung der Bestellungen erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs.

Die Samen-Versandboxen inkl. Kühlakkus sind innerhalb von drei Wochen an den Hengsthalter zurückzusenden, andernfalls werden sie mit 30,00 Euro gesondert in Rechnung gestellt.

2. Decktaxensplitting

Der Hengsthalter bietet Decktaxensplitting an. Statt der Fälligkeit der Decktaxe in voller Höhe bei Lieferung des Samens gilt das folgende, zweigeteilte System:

  1. Der erste Teil der Decktaxe, die Besamungstaxe, gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und ist vom Züchter in jedem Fall zu bezahlen. Sie deckt den Aufwand der Gewinnung und Aufbereitung des Frischsamens ab sowie anteilig Kosten des administrativen Aufwands. Es besteht kein Anspruch auf Gutschriften oder Rabatte bei der Besamungstaxe. Die Besamungstaxe wird bei der ersten Lieferung des Samens fällig. Nicht in der Besamungstaxe enthalten sind die Kosten für Samenversand (s. 1.), Tierarzt- und Pensionskosten (s. 4.).

  2. Der zweite Teil der Decktaxe, die Trächtigkeitstaxe, ist erst bei angenommener Trächtigkeit der Stute zum 01.10. des Jahres, in dem die Frischsamen-Lieferung erfolgt ist, fällig. Relevant ist die Trächtigkeit am 60. Tag nach der letzten Besamung.


Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Tierarztes an den Hengsthalter bis spätestens 1. Oktober (Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises) unter der Adresse Reitponyzucht Assenmacher, Gestüt Burghof, Kreuzstraße 2-4, 52391 Vettweiß, E-Mail: info@reitponyzucht-assenmacher.de, unaufgefordert zu erbringen.

Bei Nichtvorliegen eines sich spätestens auf den 60. Tag nach der letzten Besamung beziehenden tierärztlichen Nachweises der Nicht-Trächtigkeit wird die Trächtigkeitstaxe automatisch fällig. Dies gilt auch, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Nicht-Trächtigkeit nachgewiesen wird.

Für als nicht tragend gemeldete Stuten erfolgt weder die Ausstellung eines Deckscheins noch eine Meldung der Bedeckung/Besamung an die jeweiligen Zuchtverbände.

3. Bezahlung

Sollte nach der ersten Frischsamenlieferung ein Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann, nach Absprache mit dem Hengsthalter, ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der
Besamungstaxe. Sie wird jedoch in voller Höhe auf das Gesamtdeckgeld des neu eingesetzten Hengstes angerechnet.

Wird aus irgendeinem Grund ein Hengstwechsel durch den Züchter vorgenommen, wird hierfür keine Gebühr erhoben. Die Höhe der Trächtigkeitstaxe bezieht sich immer auf den zuletzt genutzten Hengst.

Sollte eine Stute nach der zweiten Rosse nicht tragend geworden sein, ist dem Hengsthalter eine aktuelle Tupferprobe vorzulegen. Sollte diese verweigert werden, kann der Hengsthalter die Lieferung weiterer Frischsamen-Portionen verweigern. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Besamungstaxe besteht nicht.

Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgen erst bei beglichener Decktaxenrechnung und Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Tierarzt, Stallgeld, Versand etc.).

Sollte ein Züchter im Zahlungsrückstand sein, kann der Hengsthalter für weitere Samenlieferungen den vorherigen Ausgleich der offenen Rechnungen verlangen und für den weiteren Versand auf Vorkasse bestehen.

4. Stationsaufenthalt der Stuten

Der Aufenthalt der Stute des Züchters auf der Besamungsstation des Hengsthalters in Vettweiß zwecks Besamung ist nur möglich, wenn diese einen vollständigen Impfschutz (inkl. Herpes) nachweisen kann und erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Züchters.

Der Tagessatz für eine 20 qm große Box beträgt 12,61 Euro bei Stroh- oder 16,39 Euro bei Späneeinstreu. Der Züchter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Stute und Fohlen separat auf eine Weide oder einen Auslauf gebracht werden dürfen.

Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

Die tierärztliche Betreuung erfolgt durch die Tierarztpraxis Dr. med. vet. Thomas Westenberger, Tierarztpraxis am Ravelsberg, Birk 47, 52146 Würselen. Die Untersuchung der Stuten zur Ermittlung des optimalen Besamungszeitpunkts sowie weitere erforderliche Maßnahmen werden vom Tierarzt direkt berechnet. Tierarztkosten sind bei der Abholung der Stute fällig und zahlbar.

Bei Stuten des Züchters ohne ausreichenden Impfschutz ist eine Vorort-Besamung möglich, wenn diese nicht eingestallt werden und die Besamungsstation des Hengsthalters anschließend sofort wieder verlassen wird.

5. Gesundheitsvorsorge und Deckhygiene

Der Züchter erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierarzt) und/oder ein Schmied zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses berechtigterweise für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt und/oder den Schmied dem Züchter gesondert in Rechnung gestellt. Hält der Züchter die erfolgte Beauftragung des Tierarztes und/oder des Schmiedes nicht für zweckdienlich, obliegt ihm der Nachweis dafür.

Von güsten Stuten, ausgenommen Maidenstuten, sind vom Züchter tierärztliche Tupferproben beizubringen, die nicht älter als drei Wochen sein dürfen.

6. Haftung

Der Hengsthalter haftet nicht für eine unsachgemäße Besamung beim Stutenbesitzer. Nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestands-Besamer dürfen die Besamung vornehmen.

Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.

Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.

Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalterund Tierhüterhaftung (833, 834 BGB) hat der Züchter eine Haftpflichtversicherung angemessener und üblicher Höhe abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düren, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.

Sollte der Züchter weder einen deutschen Wohn oder Geschäftssitz unterhalten noch deutscher Staatsangehöriger sein, vereinbaren die Parteien für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit.

Sofern beide Parteien Unternehmer sind, vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz des Hengsthalters.

 

8. Anwendbares Recht

Auf sämtliche Verträge findet deutsches Recht Anwendung.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein, behalten die übrigen ihre Geltung.


Vettweiß, Januar 2024

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